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Allgemeine Geschäftsbedingungen
 

D3D Design3D GmbH

Ebersdorf  227

9150 Bleiburg

Austria

​​

Stand: März 2023

I. Allgemeines


(1) Für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen D3D Design3D GmbH  (nachstehend AN) und dem Auftraggeber (nachstehend AG) gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des AN erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Der AG akzeptiert diese Bedingungen, wenn nicht auf andere Weise, jedenfalls durch Bestätigung des gelegten Angebots. Gegenbestätigungen des AG unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Lieferbedingungen wird hiermit
widersprochen.
(2) Gegenteilige Erklärungen des AG gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Änderungen und Nebenabreden (Sonderkonditionen) bedürfen zu ihrer Gültigkeit schriftlicher Bestätigung. Der AG akzeptiert die vorliegenden Bedingungen, wenn nicht auf andere Weise, jedenfalls durch Bestätigung des Angebots des AN.


II. Auftrag, Preise, Lieferung und Zahlungsbedingungen


(1) Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn der AN die Auftragsbestätigung an den AG übermittelt hat.
(2) Aufträge können nur im beiderseitigen Einvernehmen abgeändert werden, bis zur Ablehnung oder Ausführung des Auftrages durch den AN bleibt der AG an diesen gebunden.
(3) Den Rücktritt vom Vertrag mit sofortiger Wirkung ohne Setzung einer Nachfrist behält sich der AN für den Fall vor, dass beim AG eine wesentliche Vermögensverschlechterung eintritt, ein gerichtliches Insolvenzverfahren eingeleitet oder ein Insolvenzantrag mangels Vermögen oder Deckung der Verfahrenskosten abgewiesen wird. Unbeschadet von Schadenersatzansprüchen hat der AN im Falle des Rücktritts Anspruch auf Bezahlung der bereits erbrachten Leistungen, sowie im Hinblick auf den Vertrag erbrachte Vorbereitungshandlungen, auch wenn der Vertrag hierdurch nur teilweise erfüllt wurde. Auch wenn keine Lieferung erfolgt ist, hat der AN in einem solchen Fall Anspruch auf Ersatz der Kosten,
die zu Vorbereitung der Lieferungen und Leistungen getätigt wurden.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise des AN EXW (“ab Werk” gem. Incoterms 2000), exklusive Verpackung, Versicherung und Versand-kosten. Kosten für die Verpackung, Versicherung und Versand werden gesondert in Rechnung gestellt.
(5) Die für den konkreten Auftrag vereinbarten Preise sind für Nachbestellungen nicht verbindlich.
(6) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Angebotspreisen sofern nicht anders angeführt nicht eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(7) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der vereinbarte Preis ohne Abzug innerhalb von 15 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Überschreitung dieses Zahlungszieles hat der AG, ohne dass es einer Mahnung bedarf, ab Fälligkeit „Verzugszinsen“ gem. §456 ZVG in der aktuellen Fassung zu zahlen.
(8) Für den Fall, dass sich der AG in Zahlungsverzug befindet, ist der AN berechtigt, ein Inkassobüro oder Rechtsanwalt mit der Beitreibung der Forderung zu beauftragen. Dabei entstehende Kosten gehen zu Lasten des AG.
(9) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem AG ein Zurückbehaltungsrecht der Ware bzw. des Werklohnes – dies unter Berücksichtigung der KSCHG - nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der AG hat auf Verlangen des AN die mangelhaften Teile zur Prüfung für den AN zugänglich zu machen.
(10) Der AN ist berechtigt Zahlungen des AG zunächst auf ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten der Rechtsverfolgung wie Mahnkosten entstanden, so ist der AN berechtigt Zahlungen des AG zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.


III. Liefer- und Leistungsbedingungen


(1.) Liefer- bzw. Leistungstermine beginnen erst dann für den AN zu laufen, sobald der AG sämtliche zur Vertragserfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen (technische Daten, Zeichnungen, Freigaben, etc.) übergeben hat. Frühestens jedoch mit Übersendung der Auftragsbestätigung. Das gleiche gilt, wenn anstelle von Liefer- und Leistungsterminen Liefer- und Leistungsfristen vereinbart werden. Auch in diesem Fall verschiebt sich der Termin entsprechend.

(2) Bei Liefergegenständen des AN welche von einem Lieferanten/Subunternehmer beschafft werden müssen, verlängert sich die mit dem AG vereinbarte Lieferfrist/Lieferzeit angemessen um eine allfällige Lieferverzögerung des Vorlieferanten, soweit die Verzögerung nicht vom AN zu vertreten ist. Des Weiteren verlängert sich die Lieferzeit bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs des AN liegen, bis zum Wegfall dieses Hindernisses. - z.B. Druckerschaden,Betriebsstörungen, Krankheiten usw.
(3) Bei Verzögerungen infolge von Veränderungen der Anforderungen des AG verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin im gleichen Ausmaß. Werden vom AG Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit und sind neu zu vereinbaren.
(4) Vertraglich vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfristen bzw. Liefer- und Leistungstermine gelten als eingehalten, wenn der AN anzeigt, zur Lieferung bzw. Versendung der Ware bereit zu sein oder die Ware den Sitz des AN verlassen hat.
(5) Sollte der Vertrag keine verbindlichen Liefer- und Leistungsfristen bzw. -termine festlegen, so gelten alle sonstigen Angaben zu Liefer- und Leistungsfristen bzw. zu Liefer- und Leistungsterminen als annähernd und freibleibend.
(6) Der AG ist nicht berechtigt, die Annahme gelieferter Ware zu verweigern, wenn diese nur unwesentliche Mängel aufweist.
(7) Kommt der AG in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der AN berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Sofern diese Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der
Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme oder Schuldnerverzug geraten ist.
(8) Ungeachtet Punkt 7 geht die Gefahr des Unterganges sowie der Verschlechterung der Ware mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit Verlassen des Lagers auf den AG über - unabhängig davon wer die Frachtkosten trägt. Für Versicherungen der Ware sorgt der AN nur auf Kosten und Weisung des AG.
(9) Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgt der AN nach bestem Ermessen. Wünscht der AG eine Spezialverpackung, so hat er dies dem AN schriftlich mitzuteilen. Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen.
(10) Die Wahl der Versandart und des Versandweges bleibt dem AN vorbehalten. Sollte der AG eine bestimmte Versandart wünschen, hat er dies im Auftrag bekannt zu geben. Wünsche des AG werden nach Möglichkeit berücksichtigt.


IV. Eigentumsvorbehalt


(1) Die gelieferte Ware verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des AN.


V. Gewährleistung


(1) Beanstandungen der übergebenen Ware sind dem AN unverzüglichnach Erhalt der Lieferung schriftlich bekannt zu geben, andernfalls wird angenommen, dass der AG die Ware in ordentlichem, vollständigem und unbeschädigtem Zustand übernommen hat.
(2) Reklamationen gelten nur bei schriftlichen Mängelanzeigen und werden darüber hinaus nur akzeptiert, sofern der AG nachweisen kann,dass der Mangel bereits bei Übernahme der Ware bestand.
(3) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die durch Überbeanspruchung, nachlässige oder unsachgemäße Behandlung,Maßdifferenzen (durch Schrumpfung oder Dehnung der verwendeten Materialien) oder äußere Einflüsse (Witterung, Licht, Feuchtigkeit und dgl.), chemische Einflüsse oder natürlichem Verschleiß, verursacht worden sind.
(4) Die Gewährleistung erlischt, wenn ohne Zustimmung des AN Änderungen an der Ware vorgenommen werden.
(5) Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichung der Farben, sowie für produktions- und handelsübliche Abweichungen in Qualität und Gewicht haftet der AN nur insoweit, als diese auf Mängeln beruhen, die vor Verwendung der betroffenen Materialien bei sachgemäßer Prüfung durch AN bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar waren.
(6) Bei berechtigten Reklamationen steht es dem AN frei, die gelieferte Ware nachzuarbeiten oder Ersatz zu liefern oder den Kaufpreis rück zu erstatten. Ersatzlieferungen erfolgen immer in normaler Lieferzeit. Bei
Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der AG nach seiner Wahl Preisminderung begehren oder vom Vertrag zurücktreten.
(7) Eine Garantie wird vom AN nicht erklärt.


VI. Patent und Schutzrechte Dritter


(1) Der AG erklärt, alle erforderlichen Rechte (Eigentums-, Urheber-, Marken-, Patent-rechte, etc.) an den für ihn zu bearbeitenden Gegenständen, 3D-Daten und Designs zu besitzen und trägt deshalb allein die Verantwortung für etwaige Rechtsverletzungen. Der AG hält den AN von allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Rechten im Zusammen-
hang mit von ihm gelieferten Gegenständen, 3D-Daten und Designs schad- und klaglos. Die Herstellung der Produkte sowie alle sonstigen Arbeiten durch den AN erfolgen ohne Kontrolle hinsichtlich der Richtigkeit des Inhalts der vom AG zur Verfügung gestellten Gegenstände, 3DDaten oder Designs. Für deren Richtigkeit ist allein der AG verantwortlich.
(2) Etwaige Urheber- oder sonstige Rechte an den vom AG zur Verfügung gestellten Gegenständen, 3D Daten und Designs verbleiben beim AG. Der AG erteilt dem AN ein Nutzungsrecht für die von Ihm übermittelten Gegenstände, 3D Daten und Designs. Dieses umfasst die Erlaubnis, die Daten zu speichern, zu bearbeiten und aus den gewonnenen
Daten Produkte/Modelle für den AG herzustellen oder durch Dritte herstellen zu lassen.
(3) Bei Konstruktions- und Designleistungen, die der AN im Auftrag des AG nach dessen Vorgaben erbringt, ist es allein Aufgabe des AG sicherzustellen, dass insoweit keine Patentrechte oder sonstige gewerblichen Schutzrechte Dritter bestehen. Der AN ist zu einer entsprechenden Überprüfung nicht verpflichtet.
(4) Für den Fall, dass der AN von einem Dritten wegen der Verletzung solcher Patent- oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Auftrag-geber den AN so weit wie
möglich im Rahmen einer Auseinandersetzung zu unterstützen und den AN gegenüber allen Ansprüchen Dritter (auch inklusive etwaiger Anwalts- und Verfahrenskosten des Dritten und des AN) schad- und klaglos zu halten. Für den Fall, dass der AN wegen der Verletzung von Patent- oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten von einem Dritten in
Anspruch genommen wird, wird der AN dies dem AG unverzüglich mitteilen und ihm die vorhandenen Informationen zur Verfügung stellen.
(5) Sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung vorliegt, bleiben alle Nutzungsrechte von durch den AN entwickelten Konstruktionen und Designs im Eigentum des AN. Der AG erwirbt mit der Lieferung nur das
nichtausschließliche Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten. Der AN ist nicht verpflichtet, Produktionsdaten, Dateien, Vervielfältigungsmittel herauszugeben, auch nicht zu Nutzungszwecken.


VII. Verarbeitung elektronischer Daten


(1) Vor Auftragsannahme ist das Datenformat, in welchem die Daten angeliefert werden sollen, zweifelsfrei zu klären. Wurde dennoch keine Vereinbarung getroffen, sind in 3D Druck zu erstellende Bauteile im *.stl Dateiformat vom AG zur Verfügung zu stellen.
(2) Bearbeitungsgrundlage sind die Datensätze, so wie sie vom AG oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten aufbereitet worden sind. Eine Prüfungspflicht obliegt dem AN nicht.
(3) Der AN übernimmt keine Haftung für Fehler beim Endprodukt, die auf mangelhaft gelieferte Daten zurückzuführen sind. Dieses gilt auch für den Fall, dass der AN das Verarbeitungsergebnis direkt an Dritte weiterleitet.
(4) Stellt der AN einen offensichtlichen Mangel, an den zur Verfügung gestellten Dateien fest, dann unterrichtet sie den AG. Der AN ist berechtigt eine Kopie der Daten anzufertigen.


VIII. Haftungsausschlüsse


(1) Alle vom AN erstellten Teile sind grundsätzlich optische Modelle. Der AG verpflichtet sich erwartete und zugesicherte Eigenschaften von Lieferungen und Leistungen auf eigene Kosten und Rechnung vor dem jeweiligen Einsatz eines vom AN gefertigten Objektes/Designs zu prüfen. Die Entscheidung und Verantwortung für den jeweiligen Produkteinsatz
liegen ausschließlich beim AG. Alle aus einem Produkteinsatz entstehenden Haftungen werden ausschließlich vom AG übernommen und getragen.
(2) Schadensersatzansprüche des AG sind ausgeschlossen, sofern diese nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln beruhen. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des AN, sofern der AG Ansprüche gegen diese geltend macht.
(3) Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) und KSCHG
bleiben unberührt.


IX. Namen- oder Markenaufdruck


(1) Der AN ist gem. § 20 UrhG zur Anbringung seines Namens bzw. Pseudonyms, Firmenwortlauts oder Logos auf dem von ihm hergestellten Werk/Produkt berechtigt. Form und Dauer der Kennzeichnung können mit dem Auftraggeber abgesprochen werden. Das Recht entfällt nur dann, wenn der AG dies ausdrücklich vor/mit Auftragserteilung bekannt
gibt.
(2) Dem AN verbleibt in jedem Fall gem. § 26 UrhG das Recht, Abbildungen der von ihm erstellten Werke/Produkte zum Zweck der Eigenwerbung (Promotion) in gedruckter Form zu verwenden oder zu diesem Zweck im weltweiten Internet bereit zu stellen. Dies wird auf Wunsch des AG solange unterbleiben, als der AG Patent- oder sonstige Schutzrechte geltend machen möchte bzw. das Produkt/Werk selbst noch nicht öffentlich gemacht hat.


X. Rechtswahl & Gerichtsstand


(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen österreichischem Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des AN.


XI. Salvatorische Klausel


(1) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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